Vereinssatzung

Satzung

§1: NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein trägt den Namen SPIELwagen1035. Nach der Eintragung ins Register führt er den Namenszusatz „e.V.“
2. Gründungsdatum ist der 1.11.1990
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin-Friedrichshain.
4. Der Verein ist in Berlin-Friedrichshain-Kreuzberg tätig.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. SPIELWAGEN 1035 ist eine gemeinnützige, überparteiliche und nichtkonfessionelle Vereinigung.

§2 ZWECK UND WIRKEN

1. Der Verein begleitet mit seinen Projekten der offenen Arbeit in stationärer und mobiler Form das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel der Emanzipation und Mündigkeit.

Im Mittelpunkt stehen dabei die soziale und emotionale Dimension der Persönlichkeit, die Entwicklung von Schlüsselkompetenzen wie soziale Sensibilität, Konfliktlösebereitschaft, Ich-Stärkung und kulturübergreifende Kompetenzen.

Der Verein hilft Kindern und Jugendlichen bei der Entwicklung individueller Lebensperspektiven.

2. Entschieden setzt der Verein Methoden ein, die die Partizipation und Selbstorganisation der Heranwachsenden stärken. Er unterstützt Selbstbildungsprozesse, soziales, politisches und interkulturelles Lernen nach dem Prinzip des Forderns und Förderns.

Der Verein möchte durch Spiel Kindern und Jugendlichen eine positive menschliche Erfahrung ermöglichen und dabei Werte wie Gemeinschaft, Kreativität und ganzheitliches Erleben fördern.

Mit seinen Spielangeboten leistet der Verein einen Beitrag zur Behebung von Entwicklungsdefiziten. Sie resultieren daraus, dass in anderen Lebensbereichen das spielerische Entfalten von kognitiven, sinnlichen und körperlichen Fähigkeiten weniger möglich ist.
3. Der Suche von Kindern und Jugendlichen nach Spannung, Abenteuer und Erlebnissen entsprechen wir mit abwechslungsreichen Spiel- und Sportangeboten. Das Erleben von Spaß, die Bewegungsfreude und der selbstbestimmte, verantwortliche Umgang mit dem eigenen Körper führen zur Stärkung der Persönlichkeit und einer sinnerfüllten Gegenwart.

4. Die Selbsterfahrung in kulturpädagogischen Angeboten sollen großen Kindern zu reflektiertem Selbstausdruck verhelfen. Beim Umgang mit neuen Medien steht die Entwicklung eigener Kompetenzen der Heranwachsenden im Mittelpunkt, aber auch das kritische Verarbeiten der über die Massenmedien verbreiteten Konsumhaltung und Klischees.

5. Kinder werden durch Beteiligungsmöglichkeiten und Bildungsprozesse in spielerischer Form an das demokratische Gemeinwesen herangeführt.
Es werden Spielformen entwickelt, die eine unreflektierte Anpassung an bestehende Verhältnisse verhindern und Einsicht in die Zusammenhänge der Alltagswirklichkeit vermitteln.

6. Mit anderen Kinder- und Freizeiteinrichtungen in Friedrichshain-Kreuzberg erfolgt eine enge Zusammenarbeit zur Realisierung jugendpolitischer Zielsetzungen.

§3 SELBSTLOSIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Die Mitglieder des Vereins dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§4 MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein, die seine Ziele unterstützt und sich aktiv für deren Verwirklichung einsetzen will.

2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der Mitgliederversammlung auf deren nächsten Sitzung.

3. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Gestaltung der Vereinsarbeit mitzuwirken, insbesondere durch die Mitgliederversammlung. Ihnen steht die Wahl in alle Vereinsämter offen.
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§5 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

1. Die Mitgliedschaft endet- außer durch Tod des Mitglieds und durch Erlöschen der Vereinigung- durch
Austritt
Ausschluss

2. Der Austritt ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zu erklären.

3. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschlossen, wenn ein Mitglied gegen die satzungsmäßigen Ziele der Vereinigung verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

§6 FINANZIERUNG UND HAFTUNG

1. Die Finanzierung erfolgt durch Spenden und Mitgliedsbeiträge und durch staatliche Zuwendungen.

2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

3. Die offene sozial-kulturelle Form unserer Veranstaltungen in eigener Trägerschaft schließt Erlöse durch Eintrittsgelder aus. Der Verein ist kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

4. Spenden an den Verein dürfen nicht mit Bedingungen verknüpft sein, die dem inhaltlichen Anliegen des Vereins und der Satzung entgegenstehen.

5. Alle Mittel werden für Veranstaltungen im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg eingesetzt. Wird ausnahmsweise eine Veranstaltung außerhalb des Bezirks durchgeführt, muss der jeweilige Träger für die Kosten aufkommen.

6. Der Verein haftet für alle Verpflichtungen, die er im Rahmen seiner Zuständigkeit eingegangen ist.

§7 ORGANE DES VEREINS

Mitgliederversammlung
Vorstand
Ausschüsse (Projekte)

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§8 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.
2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan.
Sie ist zuständig für:
Wahl und Entlastung des Vorstands
Beschlüsse über Richtlinien der Vereinsarbeit und der Arbeit des Vorstandes
Verabschiedung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses
Bestellung und Anhörung von Rechnungsprüfern
Bestätigung oder Ablehnung der Aufnahme von Mitgliedern
Ausschluss von Mitgliedern nach §5, Abs. 2
Beschlussfassung über Satzungsänderungen bzw. die Auflösung des Vereins
Einsetzung von Ausschüssen
Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich

3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Ihre Einberufung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form und unter Mitteilung einer Tagesordnung. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als ordentlich zugestellt, wenn es fristgerecht an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilte Adresse gerichtet wurde.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.

5.Eine satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme, das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

6.Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse, wenn nicht für besondere Entscheidungen die Satzung andere Mehrheiten vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen behandelt.

7.Fest beim Verein beschäftigte Mitarbeiter haben als Mitglieder kein Stimmrecht.

§9 VORSTAND

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus der /dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem Schriftführer/in, der/dem Schatzmeister/in und einem fünften Mitglied.

2. Der Verein wird im Rechtsverkehr durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

3. Die Vorstandsmitglieder werden einzeln für die Dauer von einem Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt.

4. Eine Wiederwahl ist möglich.

5. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf der Amtsperiode so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

6. Vor Ablauf seiner Amtszeit kann ein Vorstandsmitglied nur durch die gleichzeitige Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds abgewählt werden. Für diese Wahl ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.

7. Der Vorstand ist für die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins zuständig und für alle Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung anderen Organen vorbehalten sind.

§10 AUSSCHÜSSE

1. Ausschüsse werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung für besondere Arbeitsgebiete oder Projekte des Vereins eingerichtet. Projekte des Vereins werden vertreten durch eine von den Mitgliedern des Ausschusses gewählte und vom Vorstand des Vereins bestätigte Projektleitung.

2. Der Vorstand kann über Aufgaben, die in das Arbeitsgebiet des Ausschusses oder Projektes fallen, nur im Einvernehmen mit den Mitgliedern des Ausschusses oder der Projektleitung entscheiden. Ist das Einvernehmen nicht herzustellen, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung des Vereins zur endgültigen Entscheidung einzuberufen.

§11 SATZUNGSÄNDERUNGEN

1. Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung nur mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit einem Textvorschlag schon bei der Einladung zu der betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden ausschließlich aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 12 BEURKUNDUNGEN VON BESCHLÜSSEN

Die von Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren und durch zwei Vorstandmitglieder zu unterzeichnen.

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§13 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND VERMÖGENSBINDUNG

1. Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

2. Ein entsprechender Antrag muss vom Vorstand oder mindestens von einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt und mit einer schriftlichen Begründung schon bei der Einladung zur betreffenden Mitgliederversammlung versandt werden.

3. Der Antrag muss auch einen Vorschlag darüber enthalten, welcher als gemeinnützig anerkannten Körperschaft das Vermögen des Vereins zufallen soll. Das Recht der Mitgliedschaft, eine andere Körperschaft zu benennen, wird davon nicht berührt.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, der es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Dies erfolgt mit der Auflage es für die gemeinnützigen Zwecke der offenen Kinder- und Jugendarbeit im Stadtbezirk Friedrichshain- Kreuzberg einzusetzen.

5. Der Beschluss über die Vermögensübertragung wird erst nach Zustimmung der Behörde wirksam, die über die Gemeinnützigkeit zu befinden hat.

6. Die mit Auflösung des Vereins verbundene Abwicklung der Geschäfte führt der Vorstand nach den Vorschriften des Vereinigungsgesetzes durch.

Berlin, den 04. April 1991

geändert am 14. Juni 2018